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Allgemeine Geschaeftsbedingungen

I. Allgemeines

Im Geschaeftsverkehr zwischen uns und unseren Bestellern gelten fuer die Dauer der Geschaeftsverbindung auch fuer kuenftige Auftraege und fuer Ersatzteillieferungen ausschliesslich die nachstehenden Allgemeinen Geschaeftsbedingungen (AGB) soweit unsere Auftragsbestaetigung keinen davon abweichenden Inhalt hat oder wir nicht schriftlich oder fernschriftlich eine Abaenderung unserer Auftragsbestaetigung bzw. der AGB ausdruecklich zugestimmt haben. Unsere AGB gelten ausschliesslich gegenueber Unternehmen im Sinne des 310 Abs. 1 BGB. Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausfuehrung dieses Vertrages getroffen werden sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Abweichende oder unsere AGB ergaenzende Bedingungen widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch dann fuer uns nicht bindend, wenn wir ihnen nicht oder nicht in jedem Fall ausdruecklich widersprechen oder wenn wir nach Empfang von abweichenden Einkaufsbedingungen die Lieferung ausfuehren.


II. Angebot – Angebotsunterlagen

2.1. Unser Angebot ist freibleibend sofern sich aus der Auftragsbestaetigung nichts anderes ergibt.

2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch fuer solche Schriften und Unterlagen die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte darf der Besteller unserer ausdruecklichen schriftlichen Zustimmung.

2.3. Werden bei der Herstellung von uns im Auftrag des Bestellers dessen Muster, Zeichnungen oder sonstige Angaben verwendet, so traegt der Besteller uns gegenueber die alleinige Verantwortung dafuer, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Er traegt auch die Verantwortung fuer die Richtigkeit der Angaben.


III. Preise – Zahlungsbedingungen – Lieferbedingungen

3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestaetigung nichts anderes ergibt gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschliesslich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, dass der Gegenanspruch faellig und entweder rechtskraeftig festgestellt oder unbestritten ist oder auf demselben Vertragsverhaeltnis beruht.

3.4. Der von uns angegebene Liefertermin ist kein Fixtermin. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklaerung aller technischen Fragen voraus.

3.5. Lieferungen erfolgen EXW Westring 18, 33818 Leopoldshoehe Incoterms 2010, sofern auf der Auftragsbestaetigung kein anderer Lieferort angegeben wird.

3.6. Im Falle hoeherer Gewalt sowie einschraenkender behoerdlicher Massnahmen, unverschuldeter Betriebsstoerungen, Streiks und Aussperrungen sind wir fuer die Dauer dieser Behinderung und deren Nachwirkungen von der eingegangenen Lieferverpflichtung frei.

3.7. Der Schadensersatz ist der Hoehe nach fuer jede volle Woche der Verspaetung auf 0,5 %, maximal jedoch 5 % vom Nettokaufpreis beschraenkt.

3.8. Mit Auswahl der Zahlungsart „per Leasing“ nimmt der Kunde zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die angegebenen Daten an die ALBIS Leasing Gruppe weitergegeben werden.


IV. Gewaehrleistung / Schadensersatz

4.1. Maengelansprueche des Bestellers setzen voraus, dass dieser den nach 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Ruegeobliegenheiten ordnungsgemaess nachgekommen ist.

4.2. Bei berechtigten und rechtzeitigen Maengelruegen leisten wir nach unserer Wahl Gewaehr durch Reparatur der defekten Ware bzw. des defekten Teils der Ware oder durch Austausch von Teilen bzw. Ersatzlieferung.

4.3. Leisten wir in der gesetzten, angemessenen Frist keine Nacherfuellung oder schlaegt die Nacherfuellung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen fehl, steht dem Besteller wahlweise das Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder zum Ruecktritt vom Vertrag zu.

4.4. Kein Mangel liegt vor bei: Ungeeignete oder unsachgemaesse Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natuerliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlaessige Behandlung.

4.5. Hinsichtlich der Toleranzen vereinbaren der Besteller und wir, dass die Kaufsache die im Maschinenbau uebliche Toleranz nach DIN ISO 2768-1 und die dortige Toleranzklasse „mittel“ einhaelt.

4.6. Die Haftung fuer die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist bei leichter Fahrlaessigkeit begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

4.7. Weitergehende Schadensersatzansprueche jeglicher Art sind ausgeschlossen, soweit in den mit uns abgeschlossenen Vertraegen oder in den hier vorliegenden AGB nichts anderes vereinbart ist.

4.8. Gewaehrleistungs- und Schadensersatzansprueche bezueglich neuer Ware verjaehren mit Ablauf von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware an den Besteller. Fuer gebrauchte Ware betraegt die Gewaehrleistungsfrist 6 Monate.


V. Ruecktrittsrechte

5.1. Der Besteller kann vom Vertrag zuruecktreten, wenn die Erbringung der Leistung und/oder Nacherfuellung unmoeglich ist. Das gilt auch bei unserem Unvermoegen, die Leistung und/oder Nacherfuellung zu erbringen.

5.2. Der Besteller kann bei einer Teilleistung nur dann vom Vertrag zuruecktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstaende die Ausfuehrung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmoeglich ist und er kein Interesse an einer Teillieferung hat.

5.3. Die Ruecktrittsrechte im Fall der Lieferung mangelhafter Ware richtet sich nach den Regelungen in Ziffer 4.3. dieser AGB.

5.4. Ein Ruecktrittsrecht im Falle eines Lieferverzugs setzt voraus, dass uns der Besteller nach Faelligkeit eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.


VI. Zahlungsbedingungen

6.1. Soweit die Vertragspartner keine abweichende Vereinbarung treffen, ist die Zahlung netto, also ohne jeden Abzug und spesenfrei an uns zu leisten und zwar 14 Tage nach Lieferung und Rechnungsstellung.

6.2. Bei nicht fristgerechter Zahlung sind wir berechtigt Verzugszinsen in Hoehe von 9 Prozentpunkten ueber dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank geltend zu machen.

6.3. Zahlungen unserer Besteller werden in der Reihenfolge auf die jeweils aelteste noch offene Rechnung einschliesslich Zinsen und saemtlicher dazugehoerender Nebenforderungen verrechnet.

6.4. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung unter Beachtung saemtlicher Einziehungs- und Diskontspesen in jedem Falle nur zahlungshalber angenommen.

6.5. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, bestellte Ware bis zur vollstaendigen Bezahlung aller offenen Betraege zurueckzuhalten.


VII. Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Maschinen, Werkzeugen, Zubehoerteilen und sonstigen Waren bis zur Erfuellung aller gegenwaertigen und zukuenftigen Ansprueche aus der Geschaeftsverbindung mit dem Besteller einschliesslich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten vor.

7.2. Der Besteller ist zu einer Verfuegung ueber die gelieferte Ware nur im Rahmen eines ordnungsgemaessen Geschaeftsverkehrs berechtigt.

7.3. Wenn die Vorbehaltswaren vom Besteller zusammen mit fremden uns nicht gehoerenden Waren verarbeitet und veraeussert werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Hoehe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten.

7.4. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht uns gehoerenden Gegenstaenden durch den Besteller werden wir Miteigentuemer an der neuen Sache im Verhaeltnis des Wertes unserer Ware zu den fremden verarbeiteten Gegenstaenden.


VIII. Erfuellungsort und Gerichtsstand

8.1. Erfuellungsort fuer Lieferungen und Zahlungen ist Leopoldshoehe.

8.2. Gerichtsstand fuer alle Streitigkeiten aus dem geschlossenen Vertrag ist das jeweils fuer Leopoldshoehe oertlich und sachlich zustaendige Gericht.

8.3. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller regeln sich nach dem deutschen Recht unter Ausschluss des CISG.


IX. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder im Laufe der Vertragsverpflichtung werden so bleiben alle uebrigen Bestimmungen jederzeit gleichwohl gueltig. Eine unwirksame und undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des rechtlichen moeglichen am naechsten kommt.


Stand: Januar 2026

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