Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Bestellern gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung auch für künftige Aufträge und für Ersatzteillieferungen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) soweit unsere Auftragsbestätigung keinen davon abweichenden Inhalt hat oder wir nicht schriftlich oder fernschriftlich eine Abänderung unserer Auftragsbestätigung bzw. der AGB ausdrücklich zugestimmt haben. Unsere AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Abweichende oder unsere AGB ergänzende Bedingungen widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch dann für uns nicht bindend, wenn wir ihnen nicht oder nicht in jedem Fall ausdrücklich widersprechen oder wenn wir nach Empfang von abweichenden Einkaufsbedingungen die Lieferung ausführen.
2. Angebot-Angebotsunterlagen
2.1. Unser Angebot ist freibleibend sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Schriften und Unterlagen die als „vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte darf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.3. Werden bei der Herstellung von uns im Auftrag des Bestellers dessen Muster, Zeichnungen oder sonstige Angaben verwendet, so trägt der Besteller uns gegenüber die alleinige Verantwortung dafür, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Er trägt auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben.
3. Preise – Zahlungsbedingungen – Leasing – Lieferbedingungen
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt gelten unsere Preise „ab Werk” ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, dass der Gegenanspruch fällig und entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Dem Besteller stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, es sei denn, dass das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Zurückbehaltungsrecht ist weiter nicht ausgeschlossen, wenn und soweit die der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zugrundeliegenden Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.4. Der von uns angegebene Liefertermin ist kein Fixtermin. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3.5. Lieferungen erfolgen EXW Westring 18, 33818 Leopoldshöhe Incoterms 2010, sofern auf der Auftragsbestätigung kein anderer Lieferort angegeben wird. Die Gefahr geht mit der Lieferung über oder sobald der Käufer im Abnahmeverzug ist, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt.
3.6. Im Falle höherer Gewalt sowie einschränkender behördlicher Maßnahmen, unverschuldeter Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen und zwar sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten sind wir für die Dauer dieser Behinderung und deren Nachwirkungen von der eingegangenen Lieferverpflichtung frei. Die Lieferfrist verlängert sich dementsprechend.
3.7. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung die infolge unseres Eigenverschuldens entstanden ist Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche wegen Verzugs und ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz ist der Höhe nach für jede volle Woche der Verspätung auf 0,5 %, maximal jedoch 5 % vom Nettokaufpreis desjenigen Teiles der Gesamtlieferung beschränkt, der infolge der Verspätung nicht oder nicht rechtzeitig geliefert wurde.
3.8. Mit Auswahl der Zahlungsart “per Leasing” nimmt der Kunde zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die angegebenen Daten an die ALBIS Leasing Gruppe weitergegeben und gemäß der Datenschutzerklärung der Albis Leasing Gruppe dort verarbeitet werden.
4. Gewährleistung / Schadensersatz
4.1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser den nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Rügen haben zudem schriftlich zu erfolgen und sollen so präzise abgefasst werden, dass wir etwaige Nacherfüllungsansprüche ohne Rückfrage an den Besteller erfüllen können.
4.2. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Reparatur der defekten Ware bzw. des defekten Teils der Ware oder durch Austausch von Teilen bzw. Ersatzlieferung. Der Besteller hat uns hierfür eine nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles angemessene Nachfrist zu setzen. Betrifft der Mangel Kleinteile, die mit einem handelsüblichen Postpaket verschickt werden können, hat der Besteller das defekte Teil auf unsere Anforderung hin auf seine Kosten an uns zurück zu senden. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Besteller die Ware an einen anderen als den vertraglich vorgesehenen Ort verbracht hat, hat der Besteller zu tragen.
4.3. Leisten wir in der gesetzten, angemessenen Frist keine Nacherfüllung oder schlägt die Nacherfüllung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen fehl, steht dem Besteller wahlweise das Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder zum Rücktritt vom Vertrag zu. Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag ist nur möglich, wenn der Mangel erheblich ist. Im Übrigen behalten wir uns vor, dem Besteller bei grundloser Reklamation alle Kosten für Aufwand zur Überprüfung der Ware gesondert in Rechnung zu stellen.
4.4. Kein Mangel liegt vor, wenn eine etwaige Fehlfunktion aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
4.5. Hinsichtlich der Toleranzen vereinbaren der Besteller und wir, dass die Kaufsache die im Maschinenbau übliche Toleranz nach DIN ISO 2768-1 und die dortige Toleranzklasse „mittel“ einhält. Auf Anforderung übersenden wir dem Besteller diese Toleranzangaben aus der DIN ISO 2768-1. Sofern sich die Kaufsache innerhalb dieser Beschaffenheitsvereinbarung bewegt, liegt insoweit kein Mangel vor.
4.6. Die Haftung für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
4.7. Weitergehende Schadensersatzansprüche jeglicher Art (inklusive etwaiger Mangelfolgeschäden) gegenüber uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern oder Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit in den mit uns abgeschlossenen Verträgen oder in den hier vorliegenden AGB nichts anderes vereinbart ist.
4.8. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche bezüglich neuer Ware verjähren mit Ablauf von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware an den Besteller. Für gebrauchte Ware beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Ablieferung an den Besteller und die Gewährleistungsrechte des Bestellers bei mangelhafter gebrauchter Ware beschränken sich – nach unserer Wahl – auf Nachbesserung oder Nachlieferung. § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
4.9. Vorstehende Einschränkungen in den Ziffern 4.3. bis 4.8. dieser AGB gelten nicht
– bei Fehlen einer von uns garantierten Beschaffenheit,
– bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch uns,
– bzgl. einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für solche Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, und
– für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Rücktrittsrechte
5.1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erbringung der Leistung und/oder Nacherfüllung unmöglich ist. Das gilt auch bei unserem Unvermögen, die Leistung und/oder Nacherfüllung zu erbringen.
5.2. Der Besteller kann bei einer Teilleistung nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich ist und er kein Interesse an einer Teillieferung hat; übt der Besteller sein Rücktrittsrecht bei einer Teillieferung nicht aus, so kann er die Gegenleistung entsprechend mindern.
5.3. Die Rücktrittsrechte im Fall der Lieferung mangelhafter Ware und Nichterbringung sowie nicht ordnungsgemäße Erbringung der Nacherfüllung richtet sich nach den Regelungen in Ziffer 4.3. dieser AGB.
5.4. Ein Rücktrittsrecht im Falle eines Lieferverzugs setzt ohne Verzicht auf die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen voraus, dass uns der Besteller nach Fälligkeit eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und die angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist. Steht dem Besteller im Falle eines Lieferverzugs nach diesen Regelungen ein Rücktrittsrecht zu, so hat er dieses innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Wochen, nachdem die Voraussetzungen für den Rücktritt eingetreten sind, auszuüben.
5.5. Im Falle eines unvorhergesehenen Ereignisses im Sinne von Ziffer 3.6. dieser AGB steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern diese Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Wollen wir von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Soweit die Vertragspartner keine abweichende Vereinbarung treffen, ist die Zahlung netto, also ohne jeden Abzug und spesenfrei an uns zu leisten und zwar 14 Tage nach Lieferung und Rechnungsstellung. Hier von abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
6.2. Bei nicht fristgerechter Zahlung sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank geltend zu machen.
6.3. Zahlungen unserer Besteller werden in der Reihenfolge auf die jeweils älteste noch offene Rechnung einschließlich Zinsen und sämtlicher dazugehörender Nebenforderungen verrechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6.4. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung unter Beachtung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen in jedem Falle nur zahlungshalber angenommen.
6.5. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, bestellte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Beträge zurückzuhalten. In derartigen Fällen und ebenso bei erkennbarer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim Besteller sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Maschinen, Werkzeugen, Zubehörteilen und sonstigen Waren bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung sowie Kosten einer etwa erforderlichen Intervention wegen einer Pfändung der gelieferten Ware durch Dritte vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
7.2 Der Besteller ist zu einer Verfügung über die gelieferte Ware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Im Falle der Belastung der gelieferten Ware mit Rechten eines Dritten wird uns der Besteller unverzüglich informieren. Für den Fall einer Weiterveräußerung tritt er schon jetzt alle seine einem Dritten gegenüber dadurch entstehenden zukünftigen Ansprüche aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware an uns ab.
7.3. Wenn die Vorbehaltswaren vom Besteller zusammen mit fremden uns nicht gehörenden Waren verarbeitet und veräußert werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten. Der Besteller hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis vollständig bezahlt haben. Der Besteller ist ermächtigt, die Forderung aus der Warenveräußerung einzuziehen. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Wir können den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Der Besteller kann an den Liefergegenständen durch Be- und Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er be- bzw. verarbeitet für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass uns daraus irgendwelche Verpflichtungen erwachsen auch die be- bzw. verarbeiteten Liefergegenstände dienen zur Sicherung aller unserer Rechte.
7.4. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht uns gehörenden Gegenständen durch den Besteller werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den fremden verarbeiteten Gegenständen. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen fremden gegenüber seinen Kunden erwachsen. Wir verpflichten uns, zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben als der realisierbare Wer unserer Sicherheiten die zur sichernden Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Anwendbares Recht
8.1. Erfüllungsort für Lieferungen ist Leopoldshöhe. Erfüllungsort für die Zahlungen ist Leopoldshöhe.
8.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem geschlossenen Vertrag, auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundsverfahren, ist das jeweils für Leopoldshöhe örtlich und sachlich zuständige Gericht, unbeschadet unseres Rechtes, das für den Sitz des Bestellers allgemein zuständige Gericht anzurufen.
8.3. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller regeln sich nach dem deutschen Recht unter Ausschluss des CISG.
9. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder im Laufe der Vertragsverpflichtung werden so bleiben alle übrigen Bestimmungen jederzeit gleichwohl gültig. Eine unwirksame und undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des rechtlichen möglichen am nächsten kommt.
Stand 08/2015