Im Unterschied zur Garantie entstammen Ansprüche des Käufers aus Mängelgewährleistung direkt aus dem Kaufvertrag. Selbst wenn diese nicht gesondert im Vertrag aufgeführt sind, bestehen Gewährleistungsansprüche kraft Gesetzes. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Mangel an der Sache vorhanden ist.

Ein Mangel liegt beispielsweise vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine zu geringe Menge geliefert wird.

Der Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sogenannte versteckte Mängel, die bereits vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden. Liegt ein Mangel vor, muss immer bei demjenigen reklamiert werden, bei dem man die Sache gekauft hat. Meist ist dies der Händler, bei dem Sie die Ware erworben haben. Falsch wäre es, direkt beim Hersteller seine Rechte geltend zu machen. In der Praxis geschieht es allerdings oft, dass der Verkäufer als Vertragspartner versucht, die Haftung im Rahmen der freiwillig gegebenen Garantie auf den Hersteller abzuwälzen. Hierauf müssen Sie sich in der Regel jedoch nicht einlassen.

Die gesetzliche Verjährungspflicht beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§438 Abs.1 Nr.3 BGB). Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf 12 Monate verkürzt werden.

Quelle: https://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/76.html